Diese Tabelle listet die führenden Kanzleien in dieser Jurisdiktion auf, geordnet nach ihrem aggregierten Ranking über verschiedene Praxisbereiche hinweg.

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Press Releases

ARQIS berät die CURA Unternehmensgruppe beim Verkauf zweier Klinikstandorte an die MEDIAN Group

Düsseldorf, 28. Juli 2025– ARQIS hat die CURA Unternehmensgruppe beim Verkauf ihrer beiden Klinikstandorte im baden-württembergischen Bad Saulgau umfassend rechtlich beraten. Die MEDIAN Group übernimmt nach Abschluss der Transaktion die Klinik am schönen Moos sowie die Akutklinik Bad Saulgau von CURA, die beide auf psychosomatische Akut- und Rehabilitationsmedizin spezialisiert sind. Beide Häuser versorgen mit rund 150 Mitarbeitern etwa 2.200 Patienten jährlich. Der Abschluss der Transaktion steht noch unter Vorbehalt der fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch das Bundeskartellamt. Die CURA Unternehmensgruppe ist ein privater Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen und betreibt seit 1995 Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen sowie Rehabilitationskliniken. An bundesweit 46 Standorten beschäftigt die Unternehmensgruppe über 5.300 Mitarbeiter. Die MEDIAN Group ist ein europaweit führender Anbieter von Dienstleistungen in den Bereichen psychische Gesundheit, spezialisierte Pflege und Rehabilitation. Mit über 31.000 Mitarbeitern in 410 Einrichtungen in Deutschland, Großbritannien und Spanien betreut MEDIAN mehr als 309.000 Patienten und Bewohner jährlich. Ein ARQIS-Team unter der Federführung von Dr. Jörn-Christian Schulze hat die CURA Unternehmensgruppe beim Verkauf der beiden Einrichtungen im Rahmen eines Bieterverfahrens umfassend rechtlich beraten. Dr. Ulrich Lienhard, Partner im Bereich Real Estate bei ARQIS, beriet mit einem Team zu immobilienrechtlichen Aspekten der Transaktion. ARQIS stand CURA bereits zum wiederholten Male rechtlich zur Seite. WMCF war als M&A-Berater für CURA tätig. Berater CURA Unternehmensgruppe ARQIS (Düsseldorf): Kerndealteam: Dr. Jörn-Christian Schulze (Partner, Lead), Severin Steffens (Managing Associate, beide Transactions), Dr. Ulrich Lienhard (Partner, Real Estate), Partner: Thomas Chwalek (Transactions), Counsel: Jens Knipping, Dennis Reisich (München, beide Tax), Martin Weingärtner (HR Law), Managing Associates: Laura Ally Rizzi, Dr. Maximilian Backhaus (Transactions), Tim Bresemann (Real Estate), Marina Bumeder (HR Law, München), Luise Schüling (Regulatory), Rolf Tichy (IP), Associates: Dr. Bernhard Gröhe (Regulatory), Lia Papismedova (Real Estate), Senior Legal Specialist: Qing Xia - ENDE - Über ARQIS ARQIS ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei, die international tätig ist. Rund 80 Anwälte und Legal Specialists beraten in- und ausländische Unternehmen auf höchstem Niveau zum deutschen, europäischen und japanischen Wirtschaftsrecht. Mit den Fokusgruppen Transactions, HR Law, Japan, Data Law, Risk und Regulatory ist die Kanzlei auf die ganzheitliche Beratung ihrer Mandanten ausgerichtet. Die Sozietät wurde 2006 gegründet und unterhält Standorte in Düsseldorf, München und Tokio sowie einen Talent Hub in Berlin. Weitere Informationen finden Sie unter www.arqis.com. Pressekontakt Miriam van Dijk Senior Public & Media Relations Manager T +491607192035 E [email protected]  Dr. Jörn-Christian Schulze Dr. Ulrich Lienhard
ARQIS - August 12 2025

LUTZ | ABEL BERÄT GESELLSCHAFTER VON CIRCULA BEIM VERKAUF AN PERSONIO

LUTZ | ABEL hat die Gesellschafter der Circula GmbH beim Verkauf des Berliner Spend-Management-Unternehmens an Personio umfassend rechtlich beraten. Mit der Transaktion schließen sich zwei führende europäische Softwareunternehmen zusammen. Personio erweitert sein Angebot um Spend Management und vereint künftig HR, Payroll und Spend Management auf einer integrierten Plattform. Die Transaktion baut auf einer langjährigen Zusammenarbeit der beiden Unternehmen auf und ist ein wichtiger Schritt in der Strategie von Personio, zentrale Prozesse rund um Personalmanagement, Payroll und unternehmensbezogene Mitarbeiterausgaben auf einer Plattform zusammenzuführen. Personio wurde 2015 in München gegründet und zählt zu den führenden HR- und Payroll-Plattformen Europas. Mehr als 16.000 Unternehmen mit insgesamt 1,6 Millionen Beschäftigten nutzen Personio für ihre HR-Prozesse – vom Recruiting bis zur Gehaltsabrechnung. Die 2017 in Berlin gegründete Circula GmbH bietet eine umfassende Spend-Management-Lösung für Finanzteams. Die Plattform bündelt unter anderem Ausgaben- und Reisekostenmanagement, Firmenkreditkarten, Mitarbeiter-Benefits und Kreditorenbuchhaltung. Mehr als 3.000 Unternehmen und 250.000 Nutzer setzen bereits auf die Lösungen von Circula. Durch die Transaktion sollen die Technologien und die jeweilige Expertise beider Unternehmen künftig noch enger miteinander verzahnt werden. Insbesondere an der Schnittstelle von Payroll und Spend Management sollen Daten und Geschäftsprozesse durchgängig integriert werden. Circula wird künftig unter der Marke „Circula by Personio“ weitergeführt und das Circula-Team Teil von Personio.  Das LUTZ | ABEL Team wurde gemeinsam von Dr. Lorenz Jellinghaus und Constanze Hachmann (beide VC/M&A, Hamburg) geführt und umfasste Dr. Jan Bernd Seeger (Vergabe- und Beihilferecht, Hamburg), Tobias Brickwedde (VC/M&A, Hamburg), Dr. Philipp Knitter (IP/IT, Hamburg) sowie Dr. Daniel Petzold (Kartellrecht, München). Personio wurde von einem von Dr. Johannes Jannig (M&A, Köln) geleiteten YPOG-Team beraten. Über LUTZ | ABEL Die Anwaltskanzlei LUTZ | ABEL mit rund 120 Anwälten und Büros in München, Hamburg, Stuttgart, Berlin und Frankfurt am Main berät in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Weitere Informationen finden Sie unter www.lutzabel.com.
LUTZ | ABEL RECHTSANWALTS PARTG MBB

Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer in Baden-Württemberg erklärt

Einordnung der Verwaltungsauffassung der OFD Baden‑WürttembergDie Oberfinanzdirektion (OFD) Baden‑Württemberg hat sich mit Verfügung vom 26. Juni 2026 – St14 – S 2337 –1/4 – St 14A zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen geäußert, die an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlt werden. Gegenstand der Verwaltungsäußerung ist damit die Frage, ob und in welchem Umfang derartige Zahlungen steuerlich zu erfassen sind und welche Rahmenbedingungen hierfür gelten. Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen an WahlhelferCharakter der Tätigkeit und der Zahlung Im Mittelpunkt steht die ehrenamtliche Mitwirkung von Wahlhelfern bei Wahlen sowie die hierfür gewährte Zahlung, die als Aufwandsentschädigung bezeichnet wird. Die OFD Baden‑Württemberg ordnet diese Konstellation steuerlich ein und stellt dabei auf die Einbindung der Tätigkeit in den öffentlichen Bereich ab. Sowohl eigene Hilfskräfte der Gemeinde als auch Bürger, die zur ehrenamtlichen Mitwirkung verpflichtet werden, üben demnach eine nichtselbstständige Tätigkeit aus und seien als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen. Steuerliche Einordnung nach Maßgabe der OFD Damit unterliegen die von der Gemeinde gezahlten Vergütungen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Die Gemeinde hat somit zu prüfen, ob und in welcher Form die Vergütung lohnsteuerlich zu behandeln ist. Innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen kommt grundsätzlich auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG in Betracht. Eine Besonderheit gilt allerdings für Personen, die bereits Beschäftigte der Gemeinde sind. Wird die Tätigkeit als Wahlhelfer im Rahmen des bereits bestehenden Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses ausgeübt, liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG regelmäßig nicht vor. Die zusätzliche Vergütung ist dann grundsätzlich im bestehenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung Die Tatsache, dass Wahlhelfer steuerlich als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen sind, bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte gezahlte Aufwandsentschädigung zwingend steuerpflichtig ist. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG können Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste steuerfrei sein. Die OFD Baden-Württemberg verweist hierzu auf die Regelungen in R 3.12 LStR sowie auf das BMF-Schreiben vom 23.03.2026. Für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten kann eine von der Gemeinde gezahlte Pauschalentschädigung bis zu 9 € täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, nach den entsprechenden lohnsteuerlichen Regelungen einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand von 275 € monatlich zugrunde zu legen. Grenzen der Steuerfreiheit Eine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Zahlung wegen Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos erfolgt. Folgerungen für die Praxis der AuszahlungAbgrenzungsfragen und Bedingungen Die OFD‑Verlautbarung macht deutlich, dass die steuerliche Behandlung nicht losgelöst von den konkreten Umständen der Auszahlung beurteilt wird. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der ehrenamtlichen Tätigkeit, der Zweck der Zahlung sowie deren rechtliche Grundlage. Bedeutung für Zahlstellen und Empfänger Die von der OFD Baden‑Württemberg formulierten Maßstäbe betreffen sowohl die auszahlenden Stellen als auch die Empfänger der Aufwandsentschädigung. Die Verwaltungsauffassung dient als Orientierung, wie die Finanzverwaltung vergleichbare Sachverhalte beurteilt. Hinweis in eigener SacheRechtliche Fragestellungen im Umfeld steuerlicher Einordnungen können in der Praxis Berührungspunkte zu Schutzrechten, etwa bei der Gestaltung und Verwendung von Unterlagen, Bezeichnungen oder digitalen Abläufen, aufweisen. Wenn in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf besteht, kann eine Einbindung professioneller Unterstützung im IP‑Recht sinnvoll sein. Weitere Informationen finden Sie bei MTR Legal unter: Rechtsberatung im Steuerrecht.
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EDSA-Leitlinien zur Bußgeldpraxis nach der DSGVO

EDSA beschließt Leitlinien zur BußgeldpraxisDer Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat auf seiner jüngsten Plenartagung Leitlinien zur Ausübung der Befugnis angenommen, Geldbußen im Verhältnis zu weiteren Abhilfebefugnissen nach der DSGVO zu verhängen. Zudem wurde die endgültige Fassung der Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen dem Gesetz über digitale Dienste und der DSGVO verabschiedet. Mit den neuen Leitlinien verfolgt der EDSA das Ziel, die Entscheidungspraxis der Datenschutzaufsichtsbehörden weiter anzugleichen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Geldbuße für sich allein oder zusammen mit anderen Maßnahmen in Betracht kommt. Die DSGVO hat den Datenschutzaufsichtsbehörden umfangreiche Abhilfebefugnisse eingeräumt. Geldbußen bilden dabei ein wesentliches Instrument der Durchsetzung. Nach Aussage der stellvertretenden Vorsitzenden des EDSA, Jelena Virant Burnik, sollen die Leitlinien zu mehr Klarheit beitragen und eine einheitliche Anwendung der DSGVO in Europa fördern. Fünfstufiges Vorgehen bei der Prüfung von GeldbußenNach den Leitlinien sollen Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße eine fünfstufige Methode zugrunde legen. Diese soll die Prüfung strukturieren und die Anwendung der DSGVO in vergleichbaren Fällen nachvollziehbarer machen. Prüfung der Bußgeldfähigkeit des Verstoßes Zunächst prüft die Datenschutzaufsichtsbehörde, ob der festgestellte Verstoß überhaupt mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Grundlage dafür kann sich unmittelbar aus der DSGVO oder aus dem jeweiligen nationalen Recht ergeben. Zuordnung zur betroffenen Partei Im nächsten Schritt wird bestimmt, ob gegen die von der Untersuchung betroffene Partei wegen der betreffenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt werden kann. Ob ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter in Betracht kommt, richtet sich danach, wer an die verletzte Vorschrift gebunden ist. Vorsatz oder Fahrlässigkeit als Voraussetzung Anschließend ist zu prüfen, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Eine schuldhafte Zuwiderhandlung ist nach den Leitlinien Voraussetzung dafür, dass eine Geldbuße verhängt werden kann. Erschwerende und mildernde Umstände Die Datenschutzaufsichtsbehörde bewertet sodann mögliche erschwerende und mildernde Faktoren. Bei geringfügigen Verstößen wird in der Regel keine Geldbuße verhängt; stattdessen kann ein Verweis ausgesprochen werden. Liegt keine geringfügige Maßnahme vor, besteht nach den Leitlinien eine starke Vermutung dafür, dass eine Geldbuße verhängt werden sollte. Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung Abschließend prüft die Datenschutzaufsichtsbehörde, ob die Verhängung einer Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wäre. In diesem Zusammenhang kann sie berücksichtigen, ob im konkreten Einzelfall ein Grund besteht, vom Standardansatz abzuweichen. Überblick über weitere AbhilfebefugnisseDie Leitlinien beschränken sich nicht auf Geldbußen. Sie enthalten auch eine Darstellung der Abhilfebefugnisse, die in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden fallen. Dabei werden Zweck, Anwendungsbereich und Verhältnis der Maßnahmen zueinander erläutert. Zu den genannten Abhilfemaßnahmen gehören insbesondere: Warnungen, Verweise, Anordnungen, Beschränkungen einschließlich Verboten, der Entzug einer Zertifizierung. Der EDSA stellt außerdem 14 praktische Beispiele bereit. Diese sollen veranschaulichen, wie Datenschutzaufsichtsbehörden die Besonderheiten eines Einzelfalls bewerten und entscheiden können, welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls in Betracht kommen. Öffentliche Konsultation bis November 2026Die Leitlinien zur Anwendung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen im Zusammenhang mit anderen Abhilfebefugnissen werden Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein. Diese läuft nach der Mitteilung des EDSA bis zum 13. November 2026. Interessenträger erhalten dadurch Gelegenheit, Stellungnahmen und Rückmeldungen zu den Leitlinien abzugeben. Die vorliegende Fassung der Mitteilung beruht auf einer automatisierten Übersetzung, die Fehler enthalten kann. Maßgeblich ist nicht diese Übersetzung, sondern die offizielle englische Fassung. Endgültige Leitlinien zu DSA und DSGVONeben den Leitlinien zur Bußgeldmethodik hat der EDSA nach einer öffentlichen Konsultation auch die endgültige Fassung seiner Leitlinien zum Zusammenspiel zwischen dem Gesetz über digitale Dienste und der DSGVO angenommen. Diese Leitlinien sollen die einheitliche Anwendung beider Rechtsakte unterstützen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Vorschriften des Gesetzes über digitale Dienste die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter von Vermittlungsdiensten berühren. Die Leitlinien nehmen dabei Bezug auf die in der DSGVO enthaltenen Konzepte und Definitionen. Verhältnis zu früheren LeitlinienDie neuen Leitlinien ersetzen die Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe zur Anwendung und Festsetzung von Geldbußen im Sinne der Verordnung 2016/679. Zugleich ergänzen sie die bereits zuvor angenommenen Leitlinien zur Berechnung von Geldbußen nach der DSGVO. Während die früheren Leitlinien zur Bußgeldberechnung stärker auf die Methode zur Ermittlung der Höhe einer Geldbuße ausgerichtet sind, betreffen die neuen Leitlinien die vorgelagerte und begleitende Frage, ob eine Geldbuße allein oder zusammen mit anderen Abhilfemaßnahmen verhängt werden sollte. Bedeutung für Unternehmen und datenverarbeitende StellenDie Leitlinien verdeutlichen, dass Datenschutzaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die DSGVO eine strukturierte Prüfung vorzunehmen haben. Für Unternehmen, Investoren und andere datenverarbeitende Stellen kann dies insbesondere im Hinblick auf behördliche Verfahren, interne Datenschutzorganisation und die Bewertung aufsichtsrechtlicher Risiken von Bedeutung sein. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen und Privatpersonen zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der DSGVO, behördlichen Verfahren und Schnittstellen zu digitalen Geschäftsmodellen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Datenschutzrecht.
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