Diese Tabelle listet die führenden Kanzleien in dieser Jurisdiktion auf, geordnet nach ihrem aggregierten Ranking über verschiedene Praxisbereiche hinweg.

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Press Releases

ARQIS berät die CURA Unternehmensgruppe beim Verkauf zweier Klinikstandorte an die MEDIAN Group

Düsseldorf, 28. Juli 2025– ARQIS hat die CURA Unternehmensgruppe beim Verkauf ihrer beiden Klinikstandorte im baden-württembergischen Bad Saulgau umfassend rechtlich beraten. Die MEDIAN Group übernimmt nach Abschluss der Transaktion die Klinik am schönen Moos sowie die Akutklinik Bad Saulgau von CURA, die beide auf psychosomatische Akut- und Rehabilitationsmedizin spezialisiert sind. Beide Häuser versorgen mit rund 150 Mitarbeitern etwa 2.200 Patienten jährlich. Der Abschluss der Transaktion steht noch unter Vorbehalt der fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch das Bundeskartellamt. Die CURA Unternehmensgruppe ist ein privater Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen und betreibt seit 1995 Seniorenwohn- und Pflegeeinrichtungen sowie Rehabilitationskliniken. An bundesweit 46 Standorten beschäftigt die Unternehmensgruppe über 5.300 Mitarbeiter. Die MEDIAN Group ist ein europaweit führender Anbieter von Dienstleistungen in den Bereichen psychische Gesundheit, spezialisierte Pflege und Rehabilitation. Mit über 31.000 Mitarbeitern in 410 Einrichtungen in Deutschland, Großbritannien und Spanien betreut MEDIAN mehr als 309.000 Patienten und Bewohner jährlich. Ein ARQIS-Team unter der Federführung von Dr. Jörn-Christian Schulze hat die CURA Unternehmensgruppe beim Verkauf der beiden Einrichtungen im Rahmen eines Bieterverfahrens umfassend rechtlich beraten. Dr. Ulrich Lienhard, Partner im Bereich Real Estate bei ARQIS, beriet mit einem Team zu immobilienrechtlichen Aspekten der Transaktion. ARQIS stand CURA bereits zum wiederholten Male rechtlich zur Seite. WMCF war als M&A-Berater für CURA tätig. Berater CURA Unternehmensgruppe ARQIS (Düsseldorf): Kerndealteam: Dr. Jörn-Christian Schulze (Partner, Lead), Severin Steffens (Managing Associate, beide Transactions), Dr. Ulrich Lienhard (Partner, Real Estate), Partner: Thomas Chwalek (Transactions), Counsel: Jens Knipping, Dennis Reisich (München, beide Tax), Martin Weingärtner (HR Law), Managing Associates: Laura Ally Rizzi, Dr. Maximilian Backhaus (Transactions), Tim Bresemann (Real Estate), Marina Bumeder (HR Law, München), Luise Schüling (Regulatory), Rolf Tichy (IP), Associates: Dr. Bernhard Gröhe (Regulatory), Lia Papismedova (Real Estate), Senior Legal Specialist: Qing Xia - ENDE - Über ARQIS ARQIS ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei, die international tätig ist. Rund 80 Anwälte und Legal Specialists beraten in- und ausländische Unternehmen auf höchstem Niveau zum deutschen, europäischen und japanischen Wirtschaftsrecht. Mit den Fokusgruppen Transactions, HR Law, Japan, Data Law, Risk und Regulatory ist die Kanzlei auf die ganzheitliche Beratung ihrer Mandanten ausgerichtet. Die Sozietät wurde 2006 gegründet und unterhält Standorte in Düsseldorf, München und Tokio sowie einen Talent Hub in Berlin. Weitere Informationen finden Sie unter www.arqis.com. Pressekontakt Miriam van Dijk Senior Public & Media Relations Manager T +491607192035 E [email protected]  Dr. Jörn-Christian Schulze Dr. Ulrich Lienhard
ARQIS - August 12 2025

Aufwandsentschädigung für Wahlhelfer in Baden-Württemberg erklärt

Einordnung der Verwaltungsauffassung der OFD Baden‑WürttembergDie Oberfinanzdirektion (OFD) Baden‑Württemberg hat sich mit Verfügung vom 26. Juni 2026 – St14 – S 2337 –1/4 – St 14A zur steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen geäußert, die an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlt werden. Gegenstand der Verwaltungsäußerung ist damit die Frage, ob und in welchem Umfang derartige Zahlungen steuerlich zu erfassen sind und welche Rahmenbedingungen hierfür gelten.Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen an WahlhelferCharakter der Tätigkeit und der ZahlungIm Mittelpunkt steht die ehrenamtliche Mitwirkung von Wahlhelfern bei Wahlen sowie die hierfür gewährte Zahlung, die als Aufwandsentschädigung bezeichnet wird. Die OFD Baden‑Württemberg ordnet diese Konstellation steuerlich ein und stellt dabei auf die Einbindung der Tätigkeit in den öffentlichen Bereich ab.Sowohl eigene Hilfskräfte der Gemeinde als auch Bürger, die zur ehrenamtlichen Mitwirkung verpflichtet werden, üben demnach eine nichtselbstständige Tätigkeit aus und seien als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen.Steuerliche Einordnung nach Maßgabe der OFDDamit unterliegen die von der Gemeinde gezahlten Vergütungen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Die Gemeinde hat somit zu prüfen, ob und in welcher Form die Vergütung lohnsteuerlich zu behandeln ist.Innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen kommt grundsätzlich auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG in Betracht.Eine Besonderheit gilt allerdings für Personen, die bereits Beschäftigte der Gemeinde sind. Wird die Tätigkeit als Wahlhelfer im Rahmen des bereits bestehenden Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses ausgeübt, liegen die Voraussetzungen für eine gesonderte Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG regelmäßig nicht vor. Die zusätzliche Vergütung ist dann grundsätzlich im bestehenden Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen.Steuerfreiheit der AufwandsentschädigungDie Tatsache, dass Wahlhelfer steuerlich als Arbeitnehmer der Gemeinde anzusehen sind, bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte gezahlte Aufwandsentschädigung zwingend steuerpflichtig ist.Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG können Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste steuerfrei sein. Die OFD Baden-Württemberg verweist hierzu auf die Regelungen in R 3.12 LStR sowie auf das BMF-Schreiben vom 23.03.2026.Für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten kann eine von der Gemeinde gezahlte Pauschalentschädigung bis zu 9 € täglich ohne nähere Prüfung als steuerfrei anerkannt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, nach den entsprechenden lohnsteuerlichen Regelungen einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand von 275 € monatlich zugrunde zu legen.Grenzen der SteuerfreiheitEine steuerfreie Aufwandsentschädigung liegt hingegen nicht vor, wenn die Zahlung wegen Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos erfolgt.Folgerungen für die Praxis der AuszahlungAbgrenzungsfragen und BedingungenDie OFD‑Verlautbarung macht deutlich, dass die steuerliche Behandlung nicht losgelöst von den konkreten Umständen der Auszahlung beurteilt wird. Entscheidend sind insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der ehrenamtlichen Tätigkeit, der Zweck der Zahlung sowie deren rechtliche Grundlage.Bedeutung für Zahlstellen und EmpfängerDie von der OFD Baden‑Württemberg formulierten Maßstäbe betreffen sowohl die auszahlenden Stellen als auch die Empfänger der Aufwandsentschädigung. Die Verwaltungsauffassung dient als Orientierung, wie die Finanzverwaltung vergleichbare Sachverhalte beurteilt.Hinweis in eigener SacheRechtliche Fragestellungen im Umfeld steuerlicher Einordnungen können in der Praxis Berührungspunkte zu Schutzrechten, etwa bei der Gestaltung und Verwendung von Unterlagen, Bezeichnungen oder digitalen Abläufen, aufweisen. Wenn in diesem Zusammenhang Klärungsbedarf besteht, kann eine Einbindung professioneller Unterstützung im IP‑Recht sinnvoll sein. Weitere Informationen finden Sie bei MTR Legal unter: Rechtsberatung im Steuerrecht.
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Haushaltsschutz bei Trennung

Wer darf Möbel und Haushaltsgeräte behalten?Eine Trennung wirft neben persönlichen und finanziellen Fragen häufig auch ganz praktische Probleme auf: Wem gehören die Möbel? Wer darf Waschmaschine, Fernseher oder Küchengeräte weiter nutzen? Und was passiert, wenn ein Ehepartner Haushaltsgegenstände ohne Absprache mitnimmt oder verkauft?Gerade in der Trennungssituation besteht die Gefahr, dass ein Ehepartner eigenmächtig Fakten schafft. Das kann zu erheblichen Streitigkeiten führen. Das Familienrecht sieht jedoch Möglichkeiten vor, die Nutzung und den Verbleib von Haushaltsgegenständen zu regeln und den anderen Ehepartner vor einer eigenmächtigen Wegnahme oder Veräußerung zu schützen.Was sind Haushaltsgegenstände?Unter Haushaltsgegenständen versteht man grundsätzlich die beweglichen Sachen, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind. Dazu können beispielsweise Möbel, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik oder Geschirr, Besteck und ähnliche Gegenstände gehören.Entscheidend ist dabei nicht allein, wem ein Gegenstand ursprünglich gehört hat. Für die Frage, wer einen Haushaltsgegenstand während der Trennung nutzen darf, gelten besondere familienrechtliche Regelungen.Wem gehören die Haushaltsgegenstände?Eigentum und Nutzung sind nicht dasselbeFür die rechtliche Einordnung ist zwischen dem Eigentum an einem Gegenstand und der Nutzungsbefugnis während der Trennung zu unterscheiden.Hat beispielsweise ein Ehepartner die Waschmaschine bereits vor der Ehe gekauft, kann er grundsätzlich deren Eigentümer geblieben sein. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass er die Waschmaschine während der Trennung ohne Weiteres aus der Ehewohnung entfernen darf.Umgekehrt bedeutet die gemeinsame Nutzung eines Gegenstands während der Ehe nicht automatisch, dass beide Ehegatten Miteigentümer geworden sind.Bei gemeinsam angeschafften Gegenständen kann dagegen gemeinschaftliches Eigentum bestehen. Die genaue rechtliche Einordnung hängt daher unter anderem davon ab, wer den Gegenstand angeschafft und bezahlt hat, zu welchem Zweck er angeschafft wurde und ob eine gemeinsame Eigentumslage vereinbart oder begründet wurde.Wer darf die Haushaltsgegenstände bei einer Trennung nutzen?Haushaltsgegenstände während des GetrenntlebensFür die Zeit des Getrenntlebens enthält das Bürgerliche Gesetzbuch besondere Regelungen über die Haushaltsgegenstände.Nach § 1361a BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Haushaltsgegenstände zum alleinigen Gebrauch überlassen werden, die ihm gehören. Er muss sie jedoch dem Ehepartner zum Gebrauch überlassen, wenn dieser sie zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen im Einzelfall der Billigkeit entspricht.Bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen kann grundsätzlich eine Regelung über die Nutzung getroffen werden. Dabei spielen insbesondere die bisherigen Lebensverhältnisse und die Bedürfnisse der Ehegatten eine Rolle.Eine solche Nutzungsregelung bedeutet nicht zwingend, dass das Eigentum an dem Gegenstand auf den anderen Ehegatten übergeht. Es geht zunächst darum, wer den Gegenstand während der Trennung tatsächlich benutzen darf.Kindeswohl kann eine Rolle spielenLeben gemeinsame minderjährige Kinder bei einem Ehegatten, kann dies bei der Entscheidung über die Nutzung bestimmter Haushaltsgegenstände von Bedeutung sein. Beispielsweise kann es bei der Waschmaschine, den Betten der Kinder oder bestimmten Einrichtungsgegenständen darauf ankommen, dass der Haushalt des betreuenden Elternteils funktionsfähig bleibt.Die konkrete Interessenabwägung hängt jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab.Darf ein Ehepartner Haushaltsgegenstände einfach mitnehmen?Eine Trennung berechtigt grundsätzlich nicht dazu, die Wohnung oder den gemeinsamen Haushalt eigenmächtig „aufzuteilen“.Nimmt ein Ehepartner ohne Absprache beispielsweise die Waschmaschine, den Fernseher, Möbel oder andere Haushaltsgegenstände mit, kann dies erhebliche rechtliche Probleme verursachen.Dabei muss zunächst geklärt werden, wem die jeweiligen Gegenstände gehören und ob der betreffende Ehepartner zur Mitnahme bzw. alleinigen Nutzung berechtigt war.Eigenmächtiges Entfernen kann problematisch seinInsbesondere bei gemeinsam genutzten oder im gemeinsamen Eigentum stehenden Gegenständen kann eine eigenmächtige Wegnahme rechtlich problematisch sein.Der andere Ehepartner kann unter Umständen Ansprüche auf Herausgabe oder auf eine bestimmte Nutzungsregelung haben. Welche Ansprüche bestehen, hängt von der Eigentumslage, der bisherigen Nutzung und den konkreten Umständen der Trennung ab.Auch ein Verkauf ist nicht ohne Weiteres zulässig.Wie kann der andere Ehepartner seine Rechte sichern?Besteht die konkrete Gefahr, dass Haushaltsgegenstände eigenmächtig mitgenommen, veräußert oder anderweitig dem Zugriff entzogen werden, kann neben einer außergerichtlichen Aufforderung insbesondere ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht kommen.Einstweilige Anordnung bei Gefahr der WegnahmeDas Familiengericht kann im Rahmen eines Verfahrens über Haushaltsgegenstände eine vorläufige Regelung treffen. In geeigneten Fällen kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden.Fazit: Haushaltsgegenstände bei der Trennung frühzeitig klärenBei einer Trennung sollte die Frage der Haushaltsgegenstände nicht unterschätzt werden. Möbel, Elektrogeräte und andere Gegenstände haben häufig nicht nur einen erheblichen finanziellen, sondern auch einen praktischen Wert für den weiteren Alltag.Entscheidend ist, zwischen Eigentum, Besitz und der Nutzung während der Trennung zu unterscheiden. Ein Ehepartner darf daher nicht allein deshalb eigenmächtig über einen Gegenstand verfügen, weil er ihn gekauft hat oder ihn bislang überwiegend genutzt hat.Trennung und Scheidung führen zu rechtlichen Fragestellungen. Wer hierzu Klärungsbedarf hat, findet bei MTR Legal Rechtsanwälte Informationen zur Rechtsberatung im Familienrecht.
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Meta übernimmt Verantwortung für gefälschte Werbung auf Instagram und Facebook

Ausgangspunkt der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 234/25) vom 16.09.2026 war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betreiberin von Instagram und Facebook für betrügerische Werbeanzeigen („Fake-Werbung“) auf ihren Plattformen in Anspruch genommen werden kann. Im Kern ging es um Anzeigen, die nach dem klägerischen Vorbringen den Eindruck erweckten, von einer bestimmten Person zu stammen bzw. diese zu nutzen, um Nutzer zu einer Kontaktaufnahme oder zu weiterem Handeln zu veranlassen.Sachverhalt und VerfahrensgegenstandAuftreten der beanstandeten AnzeigenNach dem im Verfahren zugrunde gelegten Vortrag wurden auf Instagram und Facebook Werbeanzeigen geschaltet, die inhaltlich als irreführend beanstandet wurden. Der Kläger machte geltend, die Anzeigen seien als täuschend ausgestaltet und würden mit einer ihm zugeordneten Darstellung arbeiten. Damit sei sein Name bzw. seine Identität im Zusammenhang mit einem Werbeversprechen eingesetzt worden, das tatsächlich nicht von ihm stamme.Begehren des Klägers gegen MetaDer Kläger nahm Meta als Plattformbetreiberin wegen der beanstandeten Werbeanzeigen. Im Streit standen insbesondere Unterlassungsansprüche im Hinblick auf das weitere Verbreiten entsprechender Inhalte.Rechtliche Würdigung durch das Landgericht Frankfurt am MainBedeutung von Hinweis und KenntnisDas Landgericht befasste sich mit der Frage, ab wann ein Plattformbetreiber für fremde Inhalte einzustehen hat.Meta versuchte sich mit Hinweis auf den sog. Digital Services Act und vermeintliche fehlende Kenntnis von den Scam-Ads zu entlasten. Das LG Frankfurt erteilte dieser Argumentation jedoch eine Absage. Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 16. Juni 2026 (Az. C-188/24 und C-190/24) hafte ein Anbieter kenntnisunabhängig, wenn er die Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte habe. Das sei hier der Fall. Anders als bei rein chronologischen Nutzerfeeds entscheide Meta nach eigene Kriterien, wann und wo die Anzeigen erscheinen.Unterlassung im Hinblick auf kerngleiche VerstößeDas Landgericht entschied weiter, dass Meta auch für die Schäden hafte, die durch die Verbreitung sinngleicher Fake-Werbung entstehen.Einordnung der Entscheidung für Werbeanzeigen auf sozialen PlattformenAbgrenzung zwischen Einzelfall und genereller KontrolleDie Entscheidung betrifft die Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit konkret beanstandeter Fake-Werbung und deren erneuter Verbreitung. Sie stellt keine Aussage dahin gehend dar, dass Plattformbetreiber sämtliche Werbeanzeigen vor Veröffentlichung allgemein und vollständig zu kontrollieren hätten.Relevanz für betroffene Personen und UnternehmenDie Entscheidung verdeutlicht, dass die Verwendung von Namen, Bildnissen oder sonstigen Identitätsmerkmalen in irreführenden Werbeanzeigen erhebliche rechtliche Implikationen haben kann. Zugleich zeigt sie, dass die Beurteilung der Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern wesentlich am konkreten Sachvortrag, an der Ausgestaltung des Hinweises sowie an den danach ergriffenen Maßnahmen ausgerichtet wird.Hinweis zum Kontext und zur QuellenlageDie vorstehende Darstellung beruht auf dem veröffentlichten Bericht zur Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.2026 (Az. 2-06 O 234/25) unter: Offizielle Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main. Maßgeblich sind die Entscheidungsgründe des Gerichts und der konkrete Verfahrensstoff; aus der Entscheidung lassen sich nur die dort behandelten und begründeten Aussagen ableiten.Bezug zu wettbewerbs- und IP-rechtlichen FragestellungenKonstellationen mit Fake-Werbung, Identitätsmissbrauch und der Verbreitung irreführender Inhalte auf Plattformen berühren regelmäßig Fragestellungen an der Schnittstelle von Wettbewerbsrecht und IP-Recht. Wer hierzu eine rechtliche Einordnung im konkreten Fall wünscht, kann sich an MTR Legal Rechtsanwälte wenden; Informationen finden sich unter „Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht“: https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht/.
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